FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 25.06.2003
2 K 1945/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 3 Nr. 26 ;

Entschädigungszahlungen an Versichertenälteste als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit; Einkommensteuer 1994 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 1945/01

DRsp Nr. 2003/15335

Entschädigungszahlungen an Versichertenälteste als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit; Einkommensteuer 1994 bis 1997

1. Die Tätigkeit als Versichertenältester der BfA ist als sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.12.1989, II 440/86, EFG 1990 S. 309). Entschädigungszahlungen, die der Versichertenälteste von der BfA für seine Tätigkeit erhält, unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind nicht (teilweise) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, weil ein Versichertenältester keine einem Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher vergleichbare Tätigkeit ausübt. 2. Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher sind jeweils pädagogisch geprägt. Eine diesen vergleichbare Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn durch sie anderen Menschen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten abstrakter Art. vermittelt wird.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 3 Nr. 26 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.