BFH - Urteil vom 23.02.2005
XI R 3/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1269
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2661/99

Entschädigungszusatzleistung - Sachbezüge

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XI R 3/04

DRsp Nr. 2005/6914

Entschädigungszusatzleistung - Sachbezüge

1. Fließt eine Gesamtentschädigung (Abfindung und jährlicher Sachbezug) nicht zusammengeballt in einem VZ zu, sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht gegeben.2. Wird neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit eine Entschädigungszusatzleistung gewährt, wird vom Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses eine Ausnahme gemacht.3. Sachbezüge, die in ihrer Bündelung ("Versorgungspaket") zu einer umfassenden Versorgung führen, können nicht als ergänzende Zusatzleistung beurteilt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 34 Abs. 1 ;

Gründe: