BFH - Urteil vom 25.02.2010
IV R 24/07
Normen:
AO § 157 Abs. 2; FGO § 98;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 104/01

Entscheid durch Teilurteil durch das Finanzgericht als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Bestimmung der Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen IV R 24/07

DRsp Nr. 2010/10227

Entscheid durch Teilurteil durch das Finanzgericht als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Bestimmung der Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag

1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens. 2. NV: Ein Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist nicht statthaft. 3. Ein unstatthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; FGO § 98;

Gründe

I.