BFH - Beschluss vom 12.02.2019
VIII B 89/18
Normen:
AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 578
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 47/17

Entscheidung des Finanzgerichts bei unterbliebener Herbeischaffung von Beweismitteln zu ausländischen Sachverhalten durch den Kläger

BFH, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 89/18

DRsp Nr. 2019/5996

Entscheidung des Finanzgerichts bei unterbliebener Herbeischaffung von Beweismitteln zu ausländischen Sachverhalten durch den Kläger

NV: Beschafft der Kläger Beweismittel zu ausländischen Sachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (verschuldet oder unverschuldet) nicht, darf das FG den ihm vorliegenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung des ausländischen Beweismittels nach freier Überzeugung würdigen. Es kann in diesem Fall grundsätzlich auch zum Nachteil des Klägers von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Klägers und seiner Verantwortung für die Aufklärung des ausländischen Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2018 2 K 47/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verstöße gegen die Sachaufklärungspflichten gemäß § 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.