BFH - Beschluss vom 22.11.2017
V S 18/17 (PKH)
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 142 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 2 S 1 FGO; § 114 ZPO;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 69
BFH/NV 2018, 225

Entscheidung des Finanzgerichts über eine mit einem PKH-Antrag eingereichte, nicht unterzeichnete Klageschrift

BFH, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen V S 18/17 (PKH)

DRsp Nr. 2018/15

Entscheidung des Finanzgerichts über eine mit einem PKH-Antrag eingereichte, nicht unterzeichnete Klageschrift

1. NV: Entscheidet das FG über eine noch nicht erhobene Klage (Klageentwurf), liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor. 2. NV: Wird gleichzeitig mit einem PKH-Antrag ein die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllender Schriftsatz eingereicht, kann dieser eine unabhängig von dem PKH-Antrag erhobene Klage darstellen, es kann sich aber auch um eine unter der Bedingung der PKH-Gewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln oder um einen --der Begründung des PKH-Antrags dienenden-- Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 142 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 2 S 1 FGO; § 114 ZPO;

ZPO § 114

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG).