OLG Köln - Urteil vom 14.06.2018
18 U 36/17
Normen:
GmbHG § 47;
Fundstellen:
NZG 2019, 145
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 51/16

Entscheidung des Gerichts bei einer positiven Beschlussfeststellungsklage

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 18 U 36/17

DRsp Nr. 2018/17266

Entscheidung des Gerichts bei einer positiven Beschlussfeststellungsklage

Im Rahmen der Entscheidung über eine positive Beschlussfeststellungsklage darf die Anfechtbarkeit des Beschlusses, dessen Feststellung durch den Kläger begehrt wird, nur durch einen anfechtungsberechtigten Gesellschafter, nicht aber durch die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.02.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 47;

Tatbestand

1.

Der Kläger ficht einen Beschluss an, mit dem ein Antrag in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 11.08.2016 abgelehnt wurde, und begehrt die Feststellung, dass an dessen Stelle ein anderer Beschluss gefasst wurde.

a) b)