BFH - Beschluss vom 21.05.2015
IX B 132/14
Normen:
FGO § 68; FGO § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1688
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 42/14

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass einer weiteren Prüfungsanordnung während des laufenden Revisionsverfahrens gegen eine zuvor ergangene Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen IX B 132/14

DRsp Nr. 2015/17582

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass einer weiteren Prüfungsanordnung während des laufenden Revisionsverfahrens gegen eine zuvor ergangene Prüfungsanordnung

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

1. Ergeht während des laufenden Revisionsverfahrens gegen eine Prüfungsanordnung eine erneute, weitere Prüfungsanordnung, so wird diese gem. § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand. 2. Gem. § 127 FGO ist das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurück zu verweisen, wenn auch die Wirksamkeit der neuen Prüfungsanordnung zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 3 K 42/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 127;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.