BFH - Urteil vom 16.06.2015
XI R 18/13
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2222/10

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass eines neuen oder geänderten Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen XI R 18/13

DRsp Nr. 2015/16853

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass eines neuen oder geänderten Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

NV: Hat das FA während des Revisionsverfahrens mehrere Änderungsbescheide sowie einen Aufhebungsbescheid zu einem der Änderungsbescheide erlassen, die teilweise vor und teilweise nach Insolvenzeröffnung ergangen sind, ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn aufgrund des Vortrags der Beteiligten sowie der Vorgänge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich im Streitfall tatsächliche Fragen stellen, die bisher nicht geklärt sind.

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden, so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil gem. § 127 FGO aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück verweisen. Hiervon ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn weitere Feststellungen zu treffen sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Februar 2013 3 K 2222/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127;

Gründe