1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger und Beschwerdeführer einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Zustimmung war nicht auf Gerichtsbescheide nach § 79a Abs. 2 FGO beschränkt.
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 18 EStG, Rz. 107). Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFH/NV 2000, 130; ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705).
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