BFH - Beschluß vom 10.07.2000
XI B 121/99
Normen:
FGO § 79a Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1470

Entscheidung durch den Berichterstatter; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen XI B 121/99

DRsp Nr. 2000/7363

Entscheidung durch den Berichterstatter; Verfahrensmangel

Haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79 a FGO einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet, dann liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn der Berichterstatter den Rechtsstreit durch Urteil entscheidet.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger und Beschwerdeführer einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Zustimmung war nicht auf Gerichtsbescheide nach § 79a Abs. 2 FGO beschränkt.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 18 EStG, Rz. 107). Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFH/NV 2000, 130; ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705).