BFH - Beschluss vom 29.05.2012
IV B 70/11
Normen:
AO § 83; AO § 197 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1412
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3092/10

Entscheidung eines Behördenleiters über die Ablehnung eines Fahndungsprüfers wegen der Besorgnis der Befangenheit als Verwaltungsakt

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen IV B 70/11

DRsp Nr. 2012/15414

Entscheidung eines Behördenleiters über die Ablehnung eines Fahndungsprüfers wegen der Besorgnis der Befangenheit als Verwaltungsakt

1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Entscheidung des Behördenleiters nach § 83 AO über das Gesuch eines Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines Amtsträgers kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. 2. NV: Dies gilt auch für Fahndungsprüfer ungeachtet seiner Doppelfunktion im Besteuerungs- und Strafverfahren. Denn auch die ablehnende Entscheidung des Dienstvorgesetzten über das von einem Beteiligten geltend gemachte Ablehnungsgesuch stellt in dem Strafverfahren keinen Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dar, welcher mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.

Normenkette:

AO § 83; AO § 197 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.