FG Münster, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3092/10
Entscheidung eines Behördenleiters über die Ablehnung eines Fahndungsprüfers wegen der Besorgnis der Befangenheit als Verwaltungsakt
BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen IV B 70/11
DRsp Nr. 2012/15414
Entscheidung eines Behördenleiters über die Ablehnung eines Fahndungsprüfers wegen der Besorgnis der Befangenheit als Verwaltungsakt
1. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Entscheidung des Behördenleiters nach § 83AO über das Gesuch eines Verfahrensbeteiligten auf Ablehnung eines Amtsträgers kein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. 2. NV: Dies gilt auch für Fahndungsprüfer ungeachtet seiner Doppelfunktion im Besteuerungs- und Strafverfahren. Denn auch die ablehnende Entscheidung des Dienstvorgesetzten über das von einem Beteiligten geltend gemachte Ablehnungsgesuch stellt in dem Strafverfahren keinen Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dar, welcher mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.
1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.
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