BFH - Urteil vom 19.02.2009
II R 49/07
Normen:
AO § 169 Abs. 2; AO § 378 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 345/06

Entscheidung eines Finanzgerichts über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt als Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren; Zulässigkeit einer Verneinung des subjektiven Tatbestands einer leichtfertigen Steuerverkürzung mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Umfang der Informationspflichten und Erkundigungspflichten eines Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen II R 49/07

DRsp Nr. 2009/15244

Entscheidung eines Finanzgerichts über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt als Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren; Zulässigkeit einer Verneinung des subjektiven Tatbestands einer leichtfertigen Steuerverkürzung mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Umfang der Informationspflichten und Erkundigungspflichten eines Steuerpflichtigen

1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. 2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2; AO § 378 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 19;

Gründe:

I.