BFH - Beschluss vom 10.01.2012
IV B 8/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 756
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II 752/05

Entscheidung eines Gerichts über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen IV B 8/11

DRsp Nr. 2012/6108

Entscheidung eines Gerichts über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes

NV: Über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.