BFH - Beschluss vom 21.02.2007
VII R 51/04
Normen:
FGO § 126a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1161
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 418/01

Entscheidung nach § 126a FGO

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen VII R 51/04

DRsp Nr. 2007/6778

Entscheidung nach § 126a FGO

Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig.

Normenkette:

FGO § 126a ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung --trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung, mit dem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid angegriffen hat-- nicht für erforderlich. Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1978 1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.