Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung --trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung, mit dem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) den vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid angegriffen hat-- nicht für erforderlich. Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1978 1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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