BVerfG - Beschluss vom 29.05.2018
2 BvR 207/18
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 B 4642/17

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten; Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung eines Betroffenen nach Italien

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 207/18

DRsp Nr. 2024/9556

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten; Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung eines Betroffenen nach Italien

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) war die Frage, ob der Beschwerdeführer flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO gewesen ist und sich durch diesen Umstand die Überstellungsfrist verlängert hat.