Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, jedenfalls unbegründet.
1.
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).
2.
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