BFH - Beschluss vom 22.06.2015
X E 14/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1419

Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen X E 14/15

DRsp Nr. 2015/13912

Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. NV: Erhebt ein Rechtsanwalt "namens und im Auftrag" des Klägers ein Rechtsmittel und legt er eine Kopie des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vor, kann der Kläger gegen die nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren an ihn gerichtete Kostenrechnung grundsätzlich nicht geltend machen, er habe dem Rechtsanwalt weder einen Auftrag noch eine Vollmacht für die Durchführung eines solchen Verfahrens erteilt. Die zu Lasten des Klägers ergangene Kostengrundentscheidung beruht nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, weil es gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO bei einem als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt einen Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen muss. 2. NV: Es bleibt offen, ob etwas anderes gelten könnte, wenn ein Rechtsanwalt für eine dritte Person ohne jeglichen vorherigen Kontakt in schikanöser Absicht kostenträchtige gerichtliche Verfahren anhängig macht und das Gericht --ohne die Schikaneabsicht erkennen zu können-- die Kosten derjenigen dritten Person auferlegt, die vom auftretenden Rechtsanwalt wahrheitswidrig als "Mandant" bezeichnet wird.