FG Hessen - Urteil vom 17.10.2022
11 K 1210/17
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; FGO § 143 Abs. 1 Alt. 2;

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach teilweiser Zurückverweisung und übereinstimmender Erledigungserklärung

FG Hessen, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 11 K 1210/17

DRsp Nr. 2023/14550

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach teilweiser Zurückverweisung und übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2000 einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat zu 22 Prozent der Kläger und zu 78 Prozent der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; FGO § 143 Abs. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Vorliegend war nach teilweiser Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der (gesamten) Kostenentscheidung sowie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.