Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 hat der Beklagte zu tragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2000 einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat zu 22 Prozent der Kläger und zu 78 Prozent der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Vorliegend war nach teilweiser Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der (gesamten) Kostenentscheidung sowie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
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