VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2020
9 BV 19.222
Normen:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen - AN 9 K 16.991

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 9 BV 19.222

DRsp Nr. 2020/7677

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2018, Az. AN 9 K 16.991 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin die Hälfte und die Beklagte sowie der Beigeladene jeweils ein Viertel. Sämtliche Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils selbst.

IV.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2018, Az. AN 9 K 16.991 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 24.3.2020) und der Beklagten (Schriftsatz vom 8.4.2020) ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).