BFH - Urteil vom 28.09.2010
VII R 45/09
Normen:
ZollV § 3 Abs. 1; ZollV § 5 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1; ZK ; ZollVG § 2 Abs. 2; ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 386/04

Entscheidung über die Qualität eines Flughafens als Zollflugplatz als an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze

BFH, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen VII R 45/09

DRsp Nr. 2010/22360

Entscheidung über die Qualität eines Flughafens als Zollflugplatz als an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze

1. Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. 2. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des BMF liegenden Entscheidung, ob ein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird, dürfen u.a. verwaltungsorganisatorische und verwaltungsökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, also auch die aus einem sog. Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse und eine darauf aufbauende Prognose hinsichtlich eines bestehenden Bedarfs für einen weiteren Zollflugplatz in der Region, solange bei der Entscheidung die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wird.

Normenkette:

ZollV § 3 Abs. 1; ZollV § 5 Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1; ZK ; ZollVG § 2 Abs. 2; ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.