BFH - Urteil vom 12.03.2024
VIII R 10/20
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; AO § 233a; AO § 236; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2024, 1300
StX 2024, 346
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 787/18

Entscheidung über die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen im Einkommensteuerbescheid (hier: Prozesszinsen/Erstattungszinsen); Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen VIII R 10/20

DRsp Nr. 2024/7201

Entscheidung über die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen im Einkommensteuerbescheid (hier: Prozesszinsen/Erstattungszinsen); Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer

NV: Über die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen/Erstattungszinsen) wird ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch --ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid-- zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es für die Besteuerung darauf ankommt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.04.2019 - 2 K 787/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; AO § 233a; AO § 236; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen zur Einkommensteuer 1999 hat.