FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2022
5 K 5146/21
Normen:
AO § 227;

Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des Erlasses von Säumniszuschlägen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 5 K 5146/21

DRsp Nr. 2023/13132

Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des Erlasses von Säumniszuschlägen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 3. Dezember 2018 gegenüber den Klägern einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Diese Steuerfestsetzung resultierte aus Feststellungen von Außenprüfungen bei Unternehmen, an denen die Kläger beteiligt waren. Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 ergaben sich Abgabenforderungen für Einkommensteuer i. H. v. 1.051.510 € und für den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 i. H. v. 57.833,05 €, die zum 7. Januar 2019 fällig wurden. Die mit ihrem Einspruch vom 4. Januar 2019 gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung der fälligen Beträge lehnte der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 15. Februar 2019 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2019 zurückgewiesen und gleichzeitig ein Betrag zur Einkommensteuer 2012 i. H. v. 1.679,00 € und ein Betrag zum Solidaritätszuschlag i. H. v. 92,34 € von der Vollziehung ab Fälligkeit ausgesetzt.