BGH - Beschluss vom 06.10.2020
XI ZR 355/18
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; GVG § 139 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 142
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 149/15
OLG Hamm, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 42/17

Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin durch den Senat in der Besetzung; Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen XI ZR 355/18

DRsp Nr. 2020/16640

Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin durch den Senat in der Besetzung; Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters

1. § 1 Abs. 3 RVG sieht einen Vorrang der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften nur für die Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde vor. 2. Bei dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG handelt es sich allerdings nicht um ein solches Verfahren, sondern um ein Antragsverfahren, das auf die erstmalige Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswerts gerichtet ist, wenn sich diese Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt.

Tenor

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; GVG § 139 Abs. 1;

Gründe

I.