BFH - Beschluss vom 15.07.2010
VIII B 90/09
Normen:
§ 58 FGO; § 94 FGO; § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO; § 128 FGO; § 160a Abs 1 ZPO; § 160a Abs 3 ZPO; § 163 Abs 2 ZPO; § 164 Abs 3 ZPO; § 165 ZPO; § 162 Abs 1 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2090
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1575/08

Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten VerhandlungBeweisaufnahme im Verfahren der ProtokollberichtigungGenehmigung des Protokolls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Hauptsacheerledigung

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 90/09

DRsp Nr. 2010/16227

Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten VerhandlungBeweisaufnahme im Verfahren der ProtokollberichtigungGenehmigung des Protokolls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Hauptsacheerledigung

1. NV: Ein Beschluss über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig, ausnahmsweise jedoch, wenn die Entscheidung durch nicht berechtigte Personen getroffen wird, wie im Fall ihrer Nichtmitwirkung an der protokollierten Verhandlung. 2. NV: Die Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht desselben Dienstherrn nimmt ihm grundsätzlich nicht die Entscheidungsbefugnis über die Protokollberichtigung, anders hingegen bei Ausscheiden aus dem Dienst durch Versetzung oder Pensionierung. 3. NV: Bestreitet ein Beteiligter substantiiert die tatsächliche Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung, hat eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen. 4. NV: Die prozessual bedeutsame Geschäftsunfähigkeit eines Klägers kann nicht allein aus dem Umstand der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden.

Normenkette:

§ 58 FGO; § 94 FGO; § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO; § 128 FGO; § 160a Abs 1 ZPO; § 160a Abs 3 ZPO; § 163 Abs 2 ZPO; § 164 Abs 3 ZPO; § 165 ZPO; § 162 Abs 1 ZPO;

Gründe

I.