FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 01.06.2010
2 Ko 4/10
Normen:
BRAGO § 24; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 149 Abs. 4; FGO § 138; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
EFG 2010, 1447

Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Erinnerung; Voraussetzungen für das Entstehen einer zusätzlichen Erledigungsgebühr neben der Verfahrensgebühr

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ko 4/10

DRsp Nr. 2010/22965

Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Erinnerung; Voraussetzungen für das Entstehen einer zusätzlichen Erledigungsgebühr neben der Verfahrensgebühr

1. Angesichts der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat in all denjenigen Fällen zu entlasten, in denen er noch nicht mit dem Fall in der Sache befasst war, schließt die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO ein. 2. Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung der Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis (VV) heranzuziehen. 3. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV ist ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt. 4. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr bedarf es einer über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Prozessführung hinausgehenden besonderen Tätigkeit, die durch ein zusätzliches Bemühen um eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung gekennzeichnet sein und eine wesentliche Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gesetzt haben muss.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ ;