I. Gleichzeitig mit der Klage vom 26.03.2002 (Eingang beim Finanzgericht Aktz.: II 110/02) beantragen die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages 2000. Die Klage und der Antrag werden nicht begründet, eine unverzügliche Begründung wird aber angekündigt. Die gesetzte Frist zur Begründung wurde nicht genutzt.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig aber nicht begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht auf Antrag die Vollziehung eines Steuerbescheides u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
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