LG Bonn - Beschluss vom 23.07.2010
11 T 246/10
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 397

Entschuldbarer Rechtsirrtum über Offenlegungspflicht

LG Bonn, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 11 T 246/10

DRsp Nr. 2010/20644

Entschuldbarer Rechtsirrtum über Offenlegungspflicht

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 18.02.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung insoweit aufgehoben, als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die beschwerdeführende Gesellschaft festgesetzt worden ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen mit dem Abschlussstichtag 30.06.2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.07.2009, zugestellt am 18.07.2009, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 23.07.2009 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 18.02.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

Gegen die ihr am 20.02.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 02.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 16.04.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.