SächsKAG § 26 Abs. 1 S. 1; SächsKAG § 27 Abs. 1 S. 1; SächsKAG § 30 Abs. 1; SBS 2003 § 1 Abs. 1 S. 1; SBS 2003 § 7 Abs. 2 S. 1; SBS 2003 § 17 Abs. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 874
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1978/10
Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht bei einheitlicher Nutzung eines Hinterliegergrundstücks mit dem Nachbargrundstück desselben Eigentümers als Anliegergrundstück; Ausbaubeitragspflicht bei Schaffung eines Hindernisses (hier: Zaun) hinsichtlich Inanspruchnahmemöglichkeit der augebauten Straße als Verkehrsanlage; Erhebung der Straßenausbaubeiträge für zwei Grundstücke
OVG Sachsen, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 5 A 184/15
DRsp Nr. 2018/10496
Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht bei einheitlicher Nutzung eines Hinterliegergrundstücks mit dem Nachbargrundstück desselben Eigentümers als Anliegergrundstück; Ausbaubeitragspflicht bei Schaffung eines Hindernisses (hier: Zaun) hinsichtlich Inanspruchnahmemöglichkeit der augebauten Straße als Verkehrsanlage; Erhebung der Straßenausbaubeiträge für zwei Grundstücke
Ein von einer anderen Straße bereits erschlossenes (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück, das mit dem an der ausgebauten Straße anliegenden Nachbargrundstück desselben Eigentümers (Anliegergrundstück) bei Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht derart einheitlich genutzt wird, dass beide wie ein einziges (großes) Anliegergrundstück erscheinen (Nutzungseinheit), ist auch dann ausbaubeitragspflichtig, wenn von ihm aus wegen eines selbst geschaffenen Hindernisses (z. B. Zaun) die ausgebaute Straße über das Anliegergrundstück hinweg wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden wird, aber von ihm aus die ausgebaute Straße bei Ausschöpfung der zulässigen, insbesondere baulichen Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücke in Anspruch genommen werden könnte.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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