Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bereits die im Jahr 2014 beim Beklagten eingegangene Anzeige einer Schenkung nach § 30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) oder erst die im Jahr 2015 angeforderte und abgegebene Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG die Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bewirkt hat.
Aufgrund des privatschriftlichen Schenkungsvertrags vom 31.07.2014 erhielt der Kläger von seiner Mutter, Frau I. N., am 22.09.2014 durch Kontogutschrift schenkweise einen Betrag in Höhe von 4 Mio. Euro. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage, dass der Betrag nach Abzug der fälligen Schenkungsteuer als Eigenkapital in die H. N. - GmbH (nachfolgend auch "GmbH" genannt), dessen Alleingesellschafter der Kläger ist, eingebracht und von der GmbH dazu verwandt wird, das Grundstück G1 in N-Stadt zu erwerben.
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