I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr zusteht.
Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 7 K 5039/01 wegen der Besteuerung des vom Kläger im Streitjahr 1999 bezogenen Arbeitslosengeldes gestritten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 wies die Berichterstatterin auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 35/02 hin, in dem ebenfalls wegen der Frage gestritten werde, ob beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die Fünftelregelung auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden und diese Einnahmen deshalb nur zu einem Fünftel bei der Berechnung des Steuersatzes anzurechnen seien. Gleichzeitig regte sie einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens durch die Beteiligten an, dem diese in der Folgezeit nachkamen.
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