VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2018
5 S 977/16
Normen:
VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1003; RVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1262

Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG nach Erledigung eines Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 5 S 977/16

DRsp Nr. 2018/5662

Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG nach Erledigung eines Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien

Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002 und 1003 VV RVG. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2016 - 5 S 291/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 1485,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1003; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2016 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs nach Beendigung des Normenkontrollverfahrens 5 S 291/16 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 5.514,14 Euro festgesetzt. Die Festsetzung einer 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 und 1003 VV RVG in Höhe von weiteren 1.485,12 Euro hat er abgelehnt.