Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004. Streitig ist, ob der Verzicht auf Darlehenszinsen gegenüber einer ausländischen Tochter- bzw. Schwestergesellschaft zu einer verdeckten Einlage bzw. zu einer Hinzurechnung nach § 1 AStG führt und ob bei einer Hinzurechnung nach § 1 AStG der Gewerbeertrag der Klägerin entsprechend §
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist zu je 100 % beteiligt an der A GmbH (im Folgenden A GmbH) mit Sitz in B (im Inland) und der C (im Folgenden C s.r.o.) mit Sitz in Tschechien. Zwischen der Klägerin und der A GmbH bestand ferner in den Streitjahren eine Organschaft iSd. § 14 KStG.
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