FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.05.2002
5 K 497/98
Normen:
AO (1977) § 38 ; AO (1977) § 46 Abs. 2 ; AO (1977) § 224 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 47 ; AO (1977) § 225 ; EStG (1990) § 36 Abs. 4 S. 3 § 10d Abs. 1 S. 2 ; BGB § 366 ;

Entstehen und Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen aufgrund eines Verlustrücktrages bei Ehegatten; Tilgungsbestimmungen bei Auszahlungen des Finanzamts; Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 5 K 497/98

DRsp Nr. 2003/10436

Entstehen und Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen aufgrund eines Verlustrücktrages bei Ehegatten; Tilgungsbestimmungen bei Auszahlungen des Finanzamts; Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer 1993 und 1994

1. Der auf einem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres, und nicht bereits mit Ablauf des Rücktragsjahres. 2. Eine vor dem Entstehungszeitpunkt beim Finanzamt eingehende Anzeige über die Abtretung eines auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsanspruchs ist danach unwirksam, da die Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen unter anderem deren Entstehung voraussetzt. 3. Die Zuordnung bei Leistungen des Finanzamts ergibt sich im Falle des Bestehens mehrerer Forderungen aus § 225 AO bzw. § 366 BGB entsprechend. Danach ist eine Leistungsbestimmung des Leistenden zwar nicht erforderlich, aber möglich und ggfs. vorrangig. Die Leistungsbestimmung ist eine Willenserklärung bzw. eine geschäftsähnliche Handlung, die als solche aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist und nach Vornahme der Zahlung nicht rückwirkend geändert werden kann.