Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 9. Dezember 2010 und der Änderungsbescheid vom ... werden unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... sowie der Einspruchsentscheidung vom ... dahingehend geändert, dass
für die Beigeladene zu 1. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. ... €,
für den Beigeladenen zu 2. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. ... € und
für die Beigeladene zu 3. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. ... €
berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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