Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Mai 2018 gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.
Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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