Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bonn vom 22.08.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 500,00 €.
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist statthaft und auch zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4, Abs. 7 und 8 RVG. Insbesondere ist das Rechtsmittel, nachdem die Akten dem Bezirksrevisor erst am 09.02.2012 vorgelegt worden sind, mit Eingang beim Amtsgericht Bonn am 13.02.2012 rechtzeitig eingelegt worden.
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