Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
I.
Zum Sachstand hat die erkennende Kammer des Landgerichts Köln im angefochtenen Beschluss vom 25.08.2017 wie folgt ausgeführt:
"Aufgrund der Strafanzeige vom 04.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26.06.2013 das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte [Anm.: der offensichtliche Schreibfehler "gegen den Angeklagten" wird hier und an den folgenden Stellen durch den Senat korrigiert] eingeleitet, in dem sich unter dem 30.07.2013 Rechtsanwalt U zum Verteidiger der Angeklagten bestellt hat. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat er zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung vom 27.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.11.2014 wieder aufgenommen.
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