Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Kapitalertragsteuer und rückständigen Solidaritätszuschlag der Firma A Gesellschaft für mbH i.L., 1 (künftig nur noch als A-GmbH bezeichnet) sowie die gegenüber dieser Gesellschaft angefallenen Säumniszuschläge für den Anmeldungszeitraum Juli 2000 gemäß § 69 AO haftet.
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