FG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2009
4 K 387/07
Normen:
EStG § 44 Abs. 3; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3; AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 227; AO § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 405
EFG 2009, 1391

Entstehung der Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter

FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 387/07

DRsp Nr. 2009/10538

Entstehung der Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter

Die Zuflussfiktion für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 44 Abs. 3 EStG knüpft an die Aufstellung der Bilanz und nicht an eine Auszahlung an und greift deshalb auch bei einem reinen Buchungsakt ein. Die Haftung nach § 69 Satz 2 FGO umfasst zwar auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge, jedoch sind bei einer Inanspruchnahme des Haftungsschuldners bereits Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Erhebung der Säumniszuschläge beim Steuerschuldner - hier A GmbH - sonst nach § 227 AO zu einem Billigkeitserlass führen können.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 3; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3; AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 227; AO § 240 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Kapitalertragsteuer und rückständigen Solidaritätszuschlag der Firma A Gesellschaft für mbH i.L., 1 (künftig nur noch als A-GmbH bezeichnet) sowie die gegenüber dieser Gesellschaft angefallenen Säumniszuschläge für den Anmeldungszeitraum Juli 2000 gemäß § 69 AO haftet.