Der Steuerbescheid über die Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 € vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2020 wird aufgehoben.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 €.
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