FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2022
6 K 1427/20 Z
Normen:
SchaumwZwStG § 14 Abs. 1;

Entstehung der Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr i.R.d. Steueraussetzungsverfahrens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 6 K 1427/20 Z

DRsp Nr. 2022/13509

Entstehung der Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr i.R.d. Steueraussetzungsverfahrens

Bei Erbringung der mit Bescheid festgesetzten Gesamt-Sicherheit wird das Steueraussetzungsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann wirksam eröffnet, wenn die Sicherheitsleistung die - potentielle - Steuerschuld im Einzelfall nicht vollumfänglich abdeckt. Mangels Rechtsgrundlage fehlt es an einer konstitutiven Voraussetzung der Sicherheitshinterlegung für die wirksame Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens

Tenor

I.

Der Steuerbescheid über die Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 € vom 27. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2020 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SchaumwZwStG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 €.

1. 2. 3.