OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2017
20 W 2/16
Normen:
VV- RVG Nr. 3200;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 176/12

Entstehung der Verfahrensgebühr im Nachlassbeschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 20 W 2/16

DRsp Nr. 2018/16101

Entstehung der Verfahrensgebühr im Nachlassbeschwerdeverfahren

Ein Rechtsanwalt hat die Verfahrensgebühr im Nachlassbeschwerdeverfahren erst verdient, wenn er irgendeine Tätigkeit entfaltet hat (hier: verneint).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 4. vom 02.01.2015 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung von den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3200;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt - Nachlassgericht - vom 11.03.2013 (Bl. 62 ff. der Akten) hat dieses ausgesprochen, dass die aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 4. zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden und dass es beabsichtige, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Durch Beschluss vom 13.11.2014 (Bl. 146 ff. der Akten) hat der Senat die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., sowie des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. Der Senat hat in diesem Beschluss angeordnet, dass der Beteiligte zu 3. 20 % und die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 40 % der der Beteiligten zu 4. im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten haben.