FG Bremen - Urteil vom 10.10.2001
201435K 3
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 3 ; ZK Art. 204 ; ZK Art. 236 ; ZK Art. 239 ; ZK-DVO Art. 859 Nr. 5 ;

Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

FG Bremen, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 201435K 3

DRsp Nr. 2002/12086

Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist.

Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.12.1995 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter der F. GmbH Abgaben in Höhe von DM xxx nebst 6 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.