Unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.12.1995 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter der F. GmbH Abgaben in Höhe von DM xxx nebst 6 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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