BFH - Beschluss vom 10.11.2006
VII B 342/05
Normen:
ZK Art. 29 Art. 202 Abs. 2 Art. 214 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 291
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2780/05

Entstehung der Zollschuld; Zollwert eingeführter Ware; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen VII B 342/05

DRsp Nr. 2006/29922

Entstehung der Zollschuld; Zollwert eingeführter Ware; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 214 Abs. 1 ZK anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt wird, die für die Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.3. Dieser maßgebende Zeitpunkt ist, wenn die Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist, derjenige des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware.

Normenkette:

ZK Art. 29 Art. 202 Abs. 2 Art. 214 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im März 2005 aus der Türkei kommend über den Flughafen D in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie eine Halskette trug, die ihr mitreisender Lebensgefährte laut einer in der Handtasche der Klägerin gefundenen Rechnung in der Türkei für 10 000 EUR gekauft hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte für die Halskette Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des sich aus der Rechnung ergebenden Zollwerts gegen die Klägerin fest.