I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im März 2005 aus der Türkei kommend über den Flughafen D in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie eine Halskette trug, die ihr mitreisender Lebensgefährte laut einer in der Handtasche der Klägerin gefundenen Rechnung in der Türkei für 10 000 EUR gekauft hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte für die Halskette Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des sich aus der Rechnung ergebenden Zollwerts gegen die Klägerin fest.
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