Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 1998 pfändete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wegen Steuerrückständen der GmbH in Höhe von 52 411,53 DM alle der GmbH gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen gegen die Drittschuldnerin und ließ sich alle Beträge zur Einziehung überweisen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 11. November 1998 zugestellt. Am 15. Dezember 1998 und am 7. Januar 1999 schrieb die Drittschuldnerin dem Konto der GmbH insgesamt 10 451,91 DM gut.
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