BFH - Beschluss vom 30.03.2010
VII R 16/09
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; VO 993/2001/EG Art. 1 Nr. 30 Buchst. b; ZK Art. 859 Nr. 9 DVO;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16/08

Entstehung einer Zollschuld bei Nichterfüllung einer nach Beendigung des betreffenden Zollverfahren zu erfüllenden Pflicht; Zollschuldentstehung durch Überschreiten der Frist für die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund von Zweifeln über die Auslegung des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK)

BFH, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII R 16/09

DRsp Nr. 2010/9287

Entstehung einer Zollschuld bei Nichterfüllung einer nach Beendigung des betreffenden Zollverfahren zu erfüllenden Pflicht; Zollschuldentstehung durch Überschreiten der Frist für die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aufgrund von Zweifeln über die Auslegung des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK)

Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dahin auszulegen, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind, so dass bei im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführten Einfuhrwaren die Verletzung der Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO (in der durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. b VO (EG) Nr. 993/2001 geänderten Fassung) nicht vorliegen?

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; VO 993/2001/EG Art. 1 Nr. 30 Buchst. b; ZK Art. 859 Nr. 9 DVO;

Gründe

I.