Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob im Jahr 2014 ein Auflösungsverlust i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 320.001 Euro aus der Beteiligung der Klägerin an der Z GmbH (GmbH) zu berücksichtigen ist.
An der GmbH, die ein Stammkapital von 25.000 Euro hat, waren seit 2007 Herr Y zu 66,66 % (16.650 Euro) und Frau X zu 33,34 % (8.350 Euro) beteiligt. Geschäftsführer war seit 2008 Herr W. Mit notariellem Vertrag vom 18. März 2014 erwarb die Klägerin zum einen den Geschäftsanteil von Frau X in voller Höhe zu einem Kaufpreis von 1 Euro und zum anderen von Herrn Y weitere Geschäftsanteile im Nennwert von 8.325 Euro zu einem Kaufpreis von ebenfalls 1 Euro. Als weitere "Gegenleistung" verpflichtete sich die Klägerin, der Gesellschaft bis spätestens zum 15. April 2014 ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 320.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Abtretung der Geschäftsanteile war aufschiebend bedingt durch die vollständige Erbringung des vorgenannten Darlehens.
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