Der Körperschaftsteuerbescheid 2006, der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2006, alle vom 23. Dezember 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 werden dahingehend geändert, dass ein Übernahmegewinn in Höhe von 784.289,76 EUR unberücksichtigt bleibt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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