I.
Der Kläger, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner (im folgenden Erinnerungsführer) hatte mit der Klage 6 K 5755/02 zunächst geltend gemacht, den im Jahr 1998 erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 327.259,- DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Später machte er hilfsweise geltend, dass der Veräußerungsgewinn nicht im Feststellungsverfahren zu erfassen sei.
Das Prozessgericht erhob bezüglich des Hauptantrags Beweis.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das Prozessgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags ab und erlegte die Kosten dem Kläger auf. Das Urteil wurde nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
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