I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2006 eine staatlich genehmigte Lotterie im Internet ("Internet-Sofortlotterie").
Zu jeder Serie mit 1 Million Losen zum Preis von je 0,50 EUR wurden 150 000 Freilose vergeben. Sie vermittelten dem Teilnehmer den Eindruck, als berechtigten sie zu einem kostenlosen zweiten Spiel. Tatsächlich stand der Gewinnentscheid mit dem Loserwerb sofort fest, indem ein Zufallsgenerator in einer für den Teilnehmer nicht erkennbaren Weise bereits nach dem Kauf eines jeden Loses das Endergebnis (Gewinn oder Niete) und sogleich für knapp 1/7 der Teilnehmer (150 000 zu 1 Million) ein Freilos ermittelte. Bei den Teilnehmern, für die der Zufallsgenerator ein Freilos ermittelte, erschien zunächst die Animation eines Freiloses und nach einigen Sekunden das Ergebnis der eigentlichen Ziehung, während bei den übrigen Teilnehmern sofort der Gewinn oder die Niete angezeigt wurde. Eine Abfolge von zwei oder mehr Freilosen (Freiloskette) war nicht möglich. Die Freilose waren in dem Gewinnplan der Lotterie, der die Ausschüttung von 50 v.H. der Einsätze vorsah, nicht als Gewinn enthalten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|