FG Hamburg - Urteil vom 25.10.2022
4 K 26/20
Normen:
BranntwMonG § 153 Abs. 3 S. 1;

Entstehung und Festsetzung der Branntweinsteuer hinsichtlich des reinen unvergällten Alkohols (hier: Herstellungsbetrieb für Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich)

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 26/20

DRsp Nr. 2023/14470

Entstehung und Festsetzung der Branntweinsteuer hinsichtlich des reinen unvergällten Alkohols (hier: Herstellungsbetrieb für Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich)

Normenkette:

BranntwMonG § 153 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerbescheid.

Die Klägerin unterhält in Hamburg einen Herstellungsbetrieb u.a. für Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich.

Sie verfügte im Streitjahr 2016 über die Herstellungserlaubnis der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 AMG sowie über eine Sondergenehmigung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zur Vergällung von Ethanol mittels 1 l reinem Methylethylketon (MEK) auf 100 l reinen Alkohol. Zudem verfügte sie über unbefristete zollamtliche Erlaubnisse gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BranntwMonG zur steuerfreien Verwendung von Branntwein und branntweinhaltigen Waren, vergällt mit 1 l MEK auf 100 l reinen Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln und von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, (Erlaubnisschein XXX-1) sowie zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln (Erlaubnisschein XXX-2) sowie über eine erweiterte zollamtliche Zulassung zur Lagerung von unversteuertem Alkohol in eigenen und fremden Betriebsstätten.