FG Köln, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 11 K 3333/07
DRsp Nr. 2013/17958
Entstehung von Prozesszinsen
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 236AO nicht vor, kann die Entstehung von Prozesszinsen nicht im Wege der analogen Anwendung der Vorschrift begründet werden. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 236 Abs. 2AO bei Ausdehnung der Zinspflicht auf Tatbestände, in denen die Steuerherabsetzung nicht unmittelbar durch gerichtlichen Ausspruch selbst herbeigeführt worden ist.