FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2002
V 215/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 281

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V 215/00

DRsp Nr. 2003/693

Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit

Ein Diplom-Ingenieur, der hochkomplexe Anwendersoftware an der Schnittstelle zum Betriebssystem entwickelt, die Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft erfordert, unterhält keinen Gewerbebetrieb, sondern ist freiberuflich tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr als Software-Entwickler und EDV-Berater zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit führt.

Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik / Datentechnik. Er war im Streitjahr einmal tätig für die Firma A. ... GmbH, wo er für deren Kunden, die Firma B. Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Visual Basic und Oracle erbrachte.

Daneben arbeitete der Kläger für die Firma C. in Y. Zentrale Aufgabe war es, einen ticket-Service zu entwickeln, um die Reservierung, den Verkauf und die Abrechnung von ... tickets per Internet oder Telefon zu ermöglichen.